Alles zur Wahl

Leitfaden zu den SEB-Wahlen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

 

Wahlen in der Schule


In §38 der Schulordnung heißt es: „Durch die Elternvertretung werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.“
Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Regionalbeirat und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertretungen üben ein öffentliches Ehrenamt aus.
Zu Beginn eines Schuljahres muss in vielen Klassen die Elternvertretung gewählt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat uns in den letzten Tagen einen Leitfaden für die Wahlen zur Verfügung gestellt, der einige interessante Fragen aufwirft, die immer wieder gestellt werden.

 

Klassenelternversammlungen


Dürfen auch Ehepartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils wählen oder gewählt werden?
Nein. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 37 Abs. 2 SchulG die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten. Nach § 37 Abs.3 SchulG können die Rechte von Sorgeberechtigten von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
(Neue) Ehepartner allein sorgeberechtigter Elternteile könnten die Rechte eines Sorgeberechtigten lediglich ausüben, wenn diese sie mit der Erziehung und Pflege der Kinder beauftragen und dies der Schule schriftlich nachweisen. Würde dies erfolgen, würden die allein Sorgeberechtigten aber selbst die Rechte für ihre Kinder nicht mehr ausüben können, was wohl kaum beabsichtigt sein sollte.
Bei den Wahlen zu Elternvertretungen haben daher die allein Sorgeberechtigten zwei
Stimmen. Leider ist es nicht möglich, dass der (neue) Ehepartner zusammen mit dem
allein sorgeberechtigten Elternteils und an Stelle des zweiten leiblichen Elternteils in
schulischen Angelegenheiten die Rechte der Sorgeberechtigten ausübt, sich die Sorgeberechtigung also so teilt, wie es für die beiden leiblichen Elternteile vorgesehen ist.

 

Schulelternbeirat

 
Können sich auch Eltern in den Schulelternbeirat wählen lassen, die nicht Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher, Vertreterin oder Vertreter oder Wahlvertreter oder Wahlvertreterin sind?
Ja. Nach § 10 Abs. 1 SchulWahlO wird der Schulelternbeirat aus der Mitte der Wahlberechtigten der Schule gewählt. Wahlberechtigt ist nach § 1 SchulWahlO jeder sorgeberechtigte Elternteil.

Wie viele Mitglieder hat ein Schulelternbeirat?
Die Zahl der Mitglieder hängt von der Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler ab. Nach § 10 Abs. 3 SchulWahlO werden für je 50 minderjährige Schülerinnen und Schüler ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied gewählt. Bei einer Schule mit beispielsweise 170 minderjährigen Schülerinnen und Schülern werden also drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder gewählt.
Ein Schulelternbeirat hat jedoch nach § 10 Abs. 3 SchulWahlO mindestens drei,
höchstens 20 Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder.

Wer wählt den Schulelternbeirat?
Der Schulelternbeirat wird nach § 10 Abs. 1 SchulWahlO an Förderschulen und an
Schulen bis einschließlich acht Klassen unmittelbar von (allen) Wahlberechtigten gewählt. An den übrigen Schulen erfolgt die Wahl durch vier Wahlvertreterinnen oder
Wahlvertreter je Klasse (jeweils die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die beiden Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter nach § 7 Abs. 1 SchulWahlO).

Wie viele Stimmen haben die Wahlberechtigten bei der Wahl des Schulelternbeirats?
Eine Wahlvertreterin oder ein Wahlvertreter hat nach § 12 Abs. 2 SchulWahlO eine
Stimme für jede Klasse, die vertreten wird.

Kann ein normales Mitglied im Schulelternbeirat abgewählt werden?
Nein. Ein Mitglied des Schulelternbeirats scheidet nach § 19 Abs. 1 SchulWahlO aus
seinem Amt aus, wenn es kein Kind mehr an der betreffenden Schule hat oder wenn
es von seinem Amt zurücktritt. Lediglich die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können durch Beschluss des Schulelternbeirats abgewählt werden.

Muss der Schulelternbeirat neu gewählt werden, wenn ein Mitglied ausscheidet?
Nein, grundsätzlich nicht. Scheidet ein Mitglied aus dem Schulelternbeirat aus, weil es kein Kind mehr an der betreffenden Schule hat oder wenn es von seinem Amt zurücktritt, rückt nach § 19 Abs. 2 SchulWahlO das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. Lediglich wenn die Zahl der Mitglieder nach erfolgtem Nachrücken der stellvertretenden Mitglieder unter die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl sinkt, findet für die restliche Amtszeit des Schulelternbeirats (sofern sie nicht weniger als drei Monate beträgt) eine Nachwahl statt.

 

Wahl des Schulelternbeirates 2011

 

Der Termin für die Wahl des neuen Schulelternbeirates (SEB) ist auf Donnerstag, den 22.09.2011 19.00 Uhr in der Aula der Reitschule festgelegt.
Einladungen zu dieser Veranstaltung ergehen gesondert.